EuGH-Urteil: Arbeitszeiterfassung verpflichtend

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Wer Überstunden leistet, von zuhause oder unterwegs aus arbeitet oder auch nachts zum Einsatz kommt, bekommt jetzt Rückendeckung in Sachen Arbeitszeiterfassung vom europäischen Gerichtshof (EuGH). Denn nach dem Urteil vom 14. Mai 2019, muss jetzt alles dokumentiert werden, was Arbeitnehmer an Arbeitszeit leisten.

In Deutschland war es bisher so geregelt, dass nur bestimmte Branchen ihre Arbeitszeiten vollständig erfassen mussten. Dazu gehörte unter anderem die Baubranche. Jetzt soll es flächendeckend werden. Der Gerichtshof lässt offen, ob diese Dokumentation elektronisch, auf dem Stundenzettel, via Zeiterfassungs-APP oder der Stechuhr erfolgen soll. Es solle lediglich „objektiv, verlässlich und zugänglich“ sein. Wer jetzt auf eine Software wie blue:solution – topzeit setzt, ist damit sehr gut aufgestellt.

Nicht nur Kontrolle sondern auch Schutz

Dabei geht es nicht allein um die Kontrolle des Arbeitnehmers, sondern auch darum, den Mitarbeiter zu schützen. Die Eindämmung von Schwarzarbeit sowie die Einhaltung von Arbeitszeithöchstgrenzen, tariflichen Vereinbarungen und Mindestlöhnen verfolgen der Gesetzgeber mit dieser Regelung. Erfasst werden müssen täglich mindestens der Anfang und das Ende der Arbeitszeit sowie die Pausen.  Da kann eine Zeiterfassungssoftware ein zuverlässiger Helfer sein.

Mobile Zeiterfassung

Mit Hilfe der mobilen Zeiterfassung können Zeiten auch auf der Baustelle schnell und unkompliziert erfasst werden. So behalten nicht nur die Chefs den Überblick, sondern auch die Mitarbeiter. Die App „my blue:app zeit:erfassung“ verschafft einen Überblick über die gebuchten Zeiten sowie die Urlaubs- und Zeitkonten. Gleichzeitig können hierüber auch Urlaubsanträge eingesehen und verwaltet werden.

Zwei Jahre aufbewahren

Es wird auch empfohlen tarifvertragliche Regelungen zu beispielsweise Überstunden oder Löhnen, Projektdokumentationen oder buchhalterische Informationen (Materialverbrauch, Kilometer etc.) zu erfassen. Und: Wer seine Überstunden vergütet bekommen möchte, muss im Zweifelsfall belegen können, wann und warum er sie geleistet hat. Die Dokumentation muss zwei Jahre aufbewahrt werden. Eine Vorschrift darüber, wie die Aufzeichnungen geführt werden müssen, gibt es allerdings nicht. Mit der elektronischen Zeiterfassung, kombiniert mit der mobilen Zeiterfassung für unterwegs, wird die Dokumentation allerdings zu einem Kinderspiel – bequem und ohne lästige Zettelwirtschaft. Und am Ende können Dokumentationen auch für die Lohnbuchhaltung aufbereitet und an den Steuerberater übermittelt werden.

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