Wer als Handwerker Rechnungen schreiben kann, hat auch erfolgreich gearbeitet und seinen Kunden zufrieden gestimmt. Schreibt er eine Rechnung und wird diese vom Kunden ausgeglichen, wird er die Einnahmenseite seines Unternehmens erhöhen. Doch bei der Erstellung einer Rechnung gilt es einige Dinge zu beachten, um als Unternehmer die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen zu können. Hier müssen einige Pflichtangaben beachtet werden. Dabei macht es sich der Handwerker jedoch einfach, wenn er eine spezielle Rechnungssoftware für das Handwerk einsetzt. Mit der Software TopKontor Handwerk werden die Pflichtangaben in Rechnungen berücksichtigt. Wer folgende Pflichtangaben berücksichtigt, erlebt weder beim Finanzamt noch beim Kunden ein böses Erwachen:
1. Angabe des Namens
Wer als (Einzel-)Unternehmer und Rechnungsaussteller eine Rechnung schreibt, muss seinen vollständigen Namen angeben. Als Personen- oder Kapitalgesellschaft muss der Name der Gesellschaft in der Rechnung aufgeführt werden
2. Angabe der Anschrift
Neben dem vollständigen Namen sollte auch die vollständige Geschäftsadresse genannt werden.
3. Name und Anschrift des Kunden
Rechnungsempfänger muss der Kunde mit seinem vollständigen Namen sowie seiner Anschrift sein. Eine Postfach- oder die Großkundenadresse reicht dabei vollkommen aus.
4. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Der leistende Handwerksbetrieb, der die Rechnung stellt, muss in der Rechnung außerdem die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben.
5. Rechnungsdatum
Auch das Datum, an dem die Rechnung erstellt wurde, sollte nicht vergessen werden.
6. Fortlaufende Rechnungsnummer
Jede Rechnung bekommt eine fortlaufende Rechnungsnummer. Damit stellt das Finanzamt sicher, dass die Rechnung nur einmal erstellt wurde.
7. Bezeichnung der erbrachten Leistungen
In der Rechnung muss der Handwerker die erbrachten Leistungen mit den handelsüblichen Bezeichnungen (Menge, Art) angeben. Sonstige Leistungen (Dienstleistungen) müssen konkret beschrieben werden, hier reichen allgemeine Beschreibungen nicht aus.
8. Zeitpunkt der Leistung
Zu den Leistungsbeschreibungen muss außerdem der Zeitpunkt genannt werden, in dem die Leistung erbracht wurde. Dabei reicht die Angabe des Monats aus, in dem die Leistung erbracht wurde. Bei Lieferungen ist das der Zeitpunkt des Lieferungstages, bei sonstigen Leistungen der Tag der Vollendung. Wird die Rechnung noch am Tag der Leistung gestellt, reicht der Hinweis „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“.
9. Entgelt
Das Entgelt ist der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer. Gewährt ein Handwerksunternehmen Skonto genügen ein Hinweis und die Höhe. Bei unterschiedlichen Steuersätzen ist das Entgelt – auch für etwaige Nebenleistungen – aufzuteilen.
10. Steuersatz und Steuerbetrag
Steuersatz (7 % oder 19 %) und Steuerbetrag müssen in der Rechnung angegeben werden. Wurde eine umsatzsteuerfreie Leistung erbracht, muss darauf und auf den Grund der Steuerbefreiung hingewiesen werden.
11. Gutschrift
Rechnet der Leistungsempfänger mittels (umsatzsteuerlicher) Gutschrift ab, muss dieses Dokument seit dem 1. Juli 2013 ausdrücklich als Rechnungskorrektur, Stornorechnung oder Korrekturrechnung bezeichnet werden. Verwendet werden darf aber auch eine Sprachfassung aus einem anderen Mitgliedstaat der EU (z.B. „self-billing-invoice“).